Betriebe, welche aufgrund des Massnahmen des Bundes den Betrieb schliessen mussten, können für diesen Zeitraum die Suisa-Gebühren zurückverlangen.
Bei freiwilliger Betriebsschliessung kann nur dann die Rückerstattung gewährt werden, wenn der Betrieb während mindestens eines vollständigen Kalendermonats vollständig und ununterbrochen geschlossen war.
Wichtig ist, dass in dieser Zeit kein Firmenfahrzeug benutzt wurde, keine Hindergrundmusik lief und auch die Telefonlinie mit Warteschleifemusik abgestellt war.
Mittels dem nachfolgenden Link kann das Formular für die Rückerstattung ausgefüllt werden:
Suisa - Formular für Rückerstattung
Viele Selbstständigerwerbende werden bei den aktuellen Massnahmen des Bundes noch nicht berücksichtigt. Zudem erhalten Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung max. eine Entschädigung von 3'320.-, und das obwohl sie jahrelang Beiträge bezahlt haben, wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
Deshalb hat der Kanton Wallis nun einen zweiten Massnahmekatalog beschlossen, der genau hier Abhilfe schaffen soll.
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