Rückzahlungen der Suisa infolge Lockdown

Betriebe, welche aufgrund des Massnahmen des Bundes den Betrieb schliessen mussten, können für diesen Zeitraum die Suisa-Gebühren zurückverlangen.

Bei freiwilliger Betriebsschliessung kann nur dann die Rückerstattung gewährt werden, wenn der Betrieb während mindestens eines vollständigen Kalendermonats vollständig und ununterbrochen geschlossen war.

Wichtig ist, dass in dieser Zeit kein Firmenfahrzeug benutzt wurde, keine Hindergrundmusik lief und auch die Telefonlinie mit Warteschleifemusik abgestellt war.

Mittels dem nachfolgenden Link kann das Formular für die Rückerstattung ausgefüllt werden:

Suisa - Formular für Rückerstattung

 

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